Diese Regeln gelten in den Kantonen

Corona-Massnahmen

Diese Regeln gelten in den Kantonen

11. November 2020 agvs-upsa.ch – Seit dem 29. Oktober gilt schweizweit eine erweiterte Maskentragpflicht. Die Kantone können strengere Massnahmen erlassen und haben dies teilweise getan.


Quelle: Istock

red. Weitere Informationen zum Bundesratsentscheid vom 28. Oktober finden Sie hier. AGVS-Juristin Olivia Solari erklärt zudem im Interview weitere Details zur erweiterten Maskentragpflicht. Zu den Schutzkonzepten geht es hier.

ACHTUNG: Die Kantone können strengere Massnahmen erlassen, wenn es notwendig ist. Einige haben dies getan. Die früher erlassenen Regeln gelten zudem nach wie vor. Die Auflistung hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit, wird laufend ergänzt und bezieht sich vor allem auf die Maskenpflicht (Stand 11. November 2020):
 
  • AR: Ab Montag, 26. Oktober, gilt im Halbkanton eine Maskentragepflicht an allen Arbeitsplätzen. Einzige Ausnahme sind Einzelbüros. Die Arbeitgeber müssen, soweit es geht, Homeoffice ermöglichen. Neben der Maskentragepflicht in Innen- und Aussenbereichen muss neu gleichzeitig auch der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Die Schutzkonzepte müssen also neu den Grundsatz «Abstand und Maske» beachten. Um den Abstand zwischen den Personen zu garantieren, wird der Zugang zu öffentlichen Innenräumen wie etwa Läden (oder Showrooms) beschränkt, dass auf vier Quadratmeter nur eine Person kommt.
  • BE: Der Kanton Bern empfiehlt, in Innenräumen am Arbeitsplatz eine Maske zu tragen, wenn mehr als eine Person im Raum ist. Neu muss zudem in Laubengängen und überdachten Bereichen vor öffentlich zugänglichen Gebäuden zwingend eine Maske getragen werden. In öffentlich zugänglichen Innenräumen gilt diese Pflicht bereits seit längerem. Zudem sind Veranstaltungen mit über 15 Zuschauerinnen und Zuschauer verboten – sowohl privat als auch betriebliche Veranstaltungen wie Weihnachtsessen oder Apéros. Auch Messen und Gewerbeausstellungen dürfen nicht mehr durchgeführt werden.
  • BL: In Innenräumen von Betrieben sind alle Personen verpflichtet, eine Gesichtsmaske zu tragen. Das gilt auch für die Werkstätten. Ausnahme bilden medizinische oder sicherheitsrelevante Gründe sowie die klare, räumliche Trennung durch Einzelbüros.
  • GE: Genf hat am 2. November um 19 Uhr Restaurants, Bars und die meisten Geschäfte geschlossen. Die Massnahmen bleiben bis vorerst 29. November in Kraft. Der AGVS und die Sektion Genf haben sich gemeinsam beim Kanton für eine uneingeschränkte Öffnung der Showrooms eingesetzt und einen wichtigen Teilerfolg erzielt. Der Kanton hat eine Kompromisslösung vorgeschlagen: Neu können Fahrzeuge nur nach Terminvereinbarung verkauft werden. Folgende Bedingungen müssen eingehalten werden:
    • Abstände zwischen den Terminen, um sicherzustellen, dass nur eine begrenzte Anzahl von Personen (Mitarbeiter und Kunden) gleichzeitig im Verkaufsraum anwesend ist.
    • Die Daten der anwesenden Personen müssen gesammelt und 14 Tage lang aufbewahrt werden. Sie müssen auf Verlangen in elektronischer Form an die kantonale Arztpraxis übermittelt werden können. Die Liste muss folgende Angaben enthalten: Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer, Datum und Uhrzeit der An- und Abreise.
    • Personen, die keinen Termin haben, dürfen die Räumlichkeiten nicht betreten.
    • Das Schutzkonzept muss umgesetzt werden: Maskentragen ist zu jeder Zeit obligatorisch, Social Distancing im Verkaufsbereich, Kunden müssen beim Betreten der Garage die Hände desinfizieren, das Personal muss die Hände regelmässig desinfizieren. Wenn der Kunde geht, müssen die betroffenen Oberflächen desinfiziert werden.
  • JU: Im Kanton Jura ist das Tragen von Masken an Arbeitsplätzen von privaten Unternehmen und der öffentlichen Verwaltung jederzeit obligatorisch. Das gilt auch in Fahrzeugen. Ausnahmen bilden medizinische und Sicherheitsgründe. In diesen Fällen ist Social Distancing einzuhalten. Personen, die alleine in einem Raum arbeiten oder alleine in einem Fahrzeug fahren, müssen keine Maske tragen.
  • SZ: Ab Montag, 26. Oktober, gilt in den Innenräumen eine Maskentragepflicht. Sämtliche Arbeitgeber, Arbeitnehmende und selbstständig Erwerbende haben eine Maske zu tragen. Ausgenommen von der Maskentragepflicht am Arbeitsplatz sind Personen, die alleine in einem geschlossenen Raum arbeiten (z.B. Einzelbüro) oder aus Sicherheitsgründen oder aufgrund der Art der Tätigkeit keine Gesichtsmaske tragen können.
  • VS: Der Walliser Staatsrat hat beschlossen, Restaurants, Cafés und Bars im Kanton Wallis (einschliesslich Bars in Tankstellen) ab Freitag, 6. November, 22.00 Uhr zu schliessen. Geschäfte bleiben geöffnet. Das Tragen einer Maske ist aber in allen Unternehmen obligatorisch, auch in Garagen, selbst wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.
     
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den AGVS-Rechtsdienst (rechtsdienst@agvs-upsa.ch).
Feld für switchen des Galerietyps
Bildergalerie