BAG-Entscheid
Alle Waschanlagen müssen schliessen
3. April 2020 agvs-upsa.ch – Kurz vor dem Wochenende gibt das Bundesamt für Gesundheit (BAG) bekannt, dass alle Waschanlagen, ob bedient oder nicht, geschlossen werden müssen.
os/jas. Das BAG teilte dem AGVS am Freitag kurz vor 17 Uhr mit, dass Garagisten ihre Waschanlagen – bedient oder unbedient – schliessen müssen, ausgenommen im Hinblick auf Werkstattarbeiten und damit für den internen Gebrauch. Bekannt war bereits seit dem 28. März 2020 (AGVS hatte informiert), dass die nicht bedienten Waschanlagen geschlossen werden müssen. Das BAG verweist auf die Erläuterungen zu Artikel 6 Absatz 2, die festhalten: «Hingegen fallen öffentliche Einrichtungen, die unbedient sind, grundsätzlich unter das Verbot von Absatz 2. Hierunter fallen z. B. Selbstbedienungs-Solarien, nicht bediente Waschanlagen für Personenwagen und Nutzfahrzeuge und Selbstbedienungs-Blumenfelder.»
Zusätzlich sind gemäss der COVID-19-Verordnung 2 alle Betriebe, die zur Deckung des alltäglichen Lebensbedarfs nicht zwingend notwendig sind, für das Publikum zu schliessen. Es möge zwar sein, dass bei den Waschanlagen die Hygieneregeln im Vergleich zu anderen Betrieben relativ gut umsetzbar wären. Dennoch sind – im Sinne der Gleichbehandlung – alle Betriebe, die nicht zur Deckung des alltäglichen Lebensbedarfs notwendig sind, zu schliessen.
Zudem würden solche Betriebe ein unerwünschtes Mobilitätsaufkommen verursachen, welches es ebenfalls zu verhindern gelte. Auch hält der Bundesrat die Bürgerinnen und Bürger in der aktuellen Situation ganz generell dazu an, möglichst zuhause zu bleiben und sich nur für die dringendsten Dinge nach draussen zu begeben.
Klares Fazit: Auch die bedienten sind genauso wie die nicht bedienten Waschanlagen demnach zu schliessen.
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os/jas. Das BAG teilte dem AGVS am Freitag kurz vor 17 Uhr mit, dass Garagisten ihre Waschanlagen – bedient oder unbedient – schliessen müssen, ausgenommen im Hinblick auf Werkstattarbeiten und damit für den internen Gebrauch. Bekannt war bereits seit dem 28. März 2020 (AGVS hatte informiert), dass die nicht bedienten Waschanlagen geschlossen werden müssen. Das BAG verweist auf die Erläuterungen zu Artikel 6 Absatz 2, die festhalten: «Hingegen fallen öffentliche Einrichtungen, die unbedient sind, grundsätzlich unter das Verbot von Absatz 2. Hierunter fallen z. B. Selbstbedienungs-Solarien, nicht bediente Waschanlagen für Personenwagen und Nutzfahrzeuge und Selbstbedienungs-Blumenfelder.»
Zusätzlich sind gemäss der COVID-19-Verordnung 2 alle Betriebe, die zur Deckung des alltäglichen Lebensbedarfs nicht zwingend notwendig sind, für das Publikum zu schliessen. Es möge zwar sein, dass bei den Waschanlagen die Hygieneregeln im Vergleich zu anderen Betrieben relativ gut umsetzbar wären. Dennoch sind – im Sinne der Gleichbehandlung – alle Betriebe, die nicht zur Deckung des alltäglichen Lebensbedarfs notwendig sind, zu schliessen.
Zudem würden solche Betriebe ein unerwünschtes Mobilitätsaufkommen verursachen, welches es ebenfalls zu verhindern gelte. Auch hält der Bundesrat die Bürgerinnen und Bürger in der aktuellen Situation ganz generell dazu an, möglichst zuhause zu bleiben und sich nur für die dringendsten Dinge nach draussen zu begeben.
Klares Fazit: Auch die bedienten sind genauso wie die nicht bedienten Waschanlagen demnach zu schliessen.