Händlerschilder
Nicht nach Deutschland mit der U-Nummer!
11. Oktober 2019 agvs-upsa.ch – Die deutschen Grenzwächter machen Jagd auf Schweizer Händlerschilder. Dies erfuhr Anfang Oktober auch ein Carrossier am eigenen Leib. Bis die Verhandlungen mit Deutschland abgeschlossen sind, gilt deshalb nach wie vor: Nicht mit der U-Nummer nach Deutschland!
Wer die Schweizer Grenze nach Deutschland mit einem Händlerschild am Auto überquert, riskiert eine saftige Busse. (Bild Eidg. Zollverwaltung)
abi. Die Nachricht von Ende September wirkte auf die Garagisten wie ein Silberstreifen am Horizont: Das Bundesamt für Strassen (Astra) steht mit Italien und Deutschland bezüglich Händlerschildern in Verhandlungen. Denn während die Schweiz die provisorischen Kennzeichen der Italiener und Deutschen akzeptiert, ist es den Schweizern mit U-Nummern nicht erlaubt, in diese Länder einzureisen. Allerdings laufen die Gespräche noch – eine Vereinbarung steht bislang nicht.
Diese Erfahrung musste auch Carrossier René Straub Anfang Oktober machen, als er in Konstanz 500 Meter von der Grenze entfernt gestoppt wurde. Auf die Berichterstattung von AGVS-Online aufmerksam geworden, meldete er sich bei der Redaktion und erzählte seine Geschichte, die teilweise skurril anmutet.
Straub war in einem Fahrzeug mit Händlerschild in Kreuzlingen unterwegs, als er kurzentschlossen nach Konstanz zum Mittagessen fahren wollte. «Ich kenne da ein gutes Restaurant», sagt Straub lachend. Doch die Vorfreude auf eine leckere Mahlzeit verging ihm kurz darauf. Mitten in Konstanz wurde der Carrossier von zwei Beamten der deutschen Grenzpolizei gestoppt, die in Zivil unterwegs waren. Sie klärten Straub über sein Vergehen auf. «Da sie es aber nicht selbst zur Anzeige bringen können, mussten sie die Polizei alarmieren», sagt Straub.
Etwas später kam die aufgebotene Polizeistreife hinzu und die Grenzpolizei erklärte das Problem. «Die Streifenpolizisten waren sichtlich verwirrt und wussten gar nicht, um was es eigentlich ging», sagt der Carrossier. «Zuerst dachten sie, ich sei nicht versichert.» Er habe ihnen das Prinzip der Händlerschilder erklärt und betont, dass er sich nie getrauen würde, mit einem nicht versicherten Auto zu fahren. «Den hinzugerufenen Polizisten, die sehr freundlich waren, tat es daraufhin fast ein wenig leid.» Trotzdem musste er sein Auto stehen lassen – 500 Meter von der Grenze entfernt. Er habe dann arrangiert, dass der Wagen zurück über die Grenze kam. Wie genau, lassen wir an dieser Stelle offen.
Bleiben Sie auf dem Laufenden und abonnieren Sie den AGVS-Newsletter!
Im Nachhinein zeigt sich der Carrossier selbstkritisch: «Ich habe schlicht nicht daran gedacht. Sonst hätte ich die kurze Strecke über die Grenze zu Fuss zurückgelegt.» Stossend findet er aber auch die ungleichen Spiesse. «Die ausländischen Fahrzeuge können ohne Probleme in die Schweiz fahren. Nur umgekehrt funktioniert es nicht.»
AGVS-Online macht deshalb noch einmal darauf aufmerksam, dass die Schweizer mit ihren Händlerschildern nicht nach Deutschland oder Italien einreisen sollen, bis die Verhandlungen durch sind. Hier sind die wichtigsten Fakten zum Thema Händlerschilder, zusammengestellt vom AGVS-Rechtsdienst:
Kein Grenzübertritt mit U-Nummer!
Zollrechtlich würde der Fahrt ins Ausland nichts im Weg stehen. Jedoch gibt es verkehrsrechtliche Regelungen, die zu einer Busse führen können, wenn Sie mit einem Händlerschild ins Ausland fahren. Im internationalen Kraftfahrzeugverkehr sind nur Fahrzeuge zugelassen, bei denen eine ausländische staatliche Behörde (Strassenverkehrsamt) ein Kennzeichen an ein Fahrzeug zugeteilt hat. Genau dies trifft auf Händlerschilder nicht zu. Diese werden nicht durch einen hoheitlichen Akt, sondern durch den Händler zugeteilt. Daher rät der AGVS von jeglichen Auslandfahrten mit Händlerschildern dringend ab.
Nur für Profibetriebe
Händlerschilder werden nur Betrieben ausgestellt, die unter Anhang 4 der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) fallen und damit die erforderliche Betriebsgrösse erfüllen. Hobbymässig geführte Betriebe haben keinen Anspruch auf Händlerschilder.
Für Inhaber, Angestellte und potenzielle Käufer
Gemäss Art. 25 Abs. 1 VVV darf ein Händlerschild nur benutzt werden, wenn der Inhaber oder ein Angestellter des Betriebs entweder selbst fährt oder bei der Fahrt anwesend ist. Zusätzlich ist es den Familienangehörigen der Betriebsinhaber und Betriebsleiter erlaubt, ein Händlerschild zu verwenden. Wenn eine Überführung im Interesse des Betriebes ist, kann eine vom Betriebsleiter beauftragte Person das Händlerschild verwenden, jedoch muss das Fahrzeug in diesem Fall selbst geführt werden (Art. 25 Abs. 2 VVV). Überdies können mit Händlerschildern versehene Fahrzeuge auch Kaufinteressenten für Probefahrten ohne Begleitung überlassen werden, wenn das Fahrzeug betriebssicher ist und den Vorschriften entspricht. Der Betriebsinhaber hat über solche Fahrten ein Verzeichnis zu führen, das mindestens zwei Jahre aufzubewahren ist (Art. 25 Abs. 3 VVV).
Vignette nicht zwingend, aber empfehlenswert
Grundsätzlich sind Motorfahrzeuge und Anhänger bis zu 3,5 Tonnen Gesamtgewicht vignettenpflichtig. An Werktagen sind Fahrzeuge mit Händlerschilder von dieser Pflicht ausgenommen. Zu beachten ist, dass der Sonntag gemäss Definition kein Werktag ist. Genauso verhält es sich übrigens mit Feiertagen. Es sollte dabei nicht vergessen werden, dass nicht jeder Kanton dieselben Feiertage anerkennt. Um nicht im Vorfeld jeder Fahrt prüfen zu müssen, ob allenfalls in einem anderen Kanton ein Feiertag ist, ist das Anbringen einer Vignette auch an Fahrzeugen mit Händlerschildern grundsätzlich zu empfehlen. So kann eine saftige Busse in jedem Fall vermieden werden.
Wer die Schweizer Grenze nach Deutschland mit einem Händlerschild am Auto überquert, riskiert eine saftige Busse. (Bild Eidg. Zollverwaltung)
abi. Die Nachricht von Ende September wirkte auf die Garagisten wie ein Silberstreifen am Horizont: Das Bundesamt für Strassen (Astra) steht mit Italien und Deutschland bezüglich Händlerschildern in Verhandlungen. Denn während die Schweiz die provisorischen Kennzeichen der Italiener und Deutschen akzeptiert, ist es den Schweizern mit U-Nummern nicht erlaubt, in diese Länder einzureisen. Allerdings laufen die Gespräche noch – eine Vereinbarung steht bislang nicht.
Diese Erfahrung musste auch Carrossier René Straub Anfang Oktober machen, als er in Konstanz 500 Meter von der Grenze entfernt gestoppt wurde. Auf die Berichterstattung von AGVS-Online aufmerksam geworden, meldete er sich bei der Redaktion und erzählte seine Geschichte, die teilweise skurril anmutet.
Straub war in einem Fahrzeug mit Händlerschild in Kreuzlingen unterwegs, als er kurzentschlossen nach Konstanz zum Mittagessen fahren wollte. «Ich kenne da ein gutes Restaurant», sagt Straub lachend. Doch die Vorfreude auf eine leckere Mahlzeit verging ihm kurz darauf. Mitten in Konstanz wurde der Carrossier von zwei Beamten der deutschen Grenzpolizei gestoppt, die in Zivil unterwegs waren. Sie klärten Straub über sein Vergehen auf. «Da sie es aber nicht selbst zur Anzeige bringen können, mussten sie die Polizei alarmieren», sagt Straub.
Etwas später kam die aufgebotene Polizeistreife hinzu und die Grenzpolizei erklärte das Problem. «Die Streifenpolizisten waren sichtlich verwirrt und wussten gar nicht, um was es eigentlich ging», sagt der Carrossier. «Zuerst dachten sie, ich sei nicht versichert.» Er habe ihnen das Prinzip der Händlerschilder erklärt und betont, dass er sich nie getrauen würde, mit einem nicht versicherten Auto zu fahren. «Den hinzugerufenen Polizisten, die sehr freundlich waren, tat es daraufhin fast ein wenig leid.» Trotzdem musste er sein Auto stehen lassen – 500 Meter von der Grenze entfernt. Er habe dann arrangiert, dass der Wagen zurück über die Grenze kam. Wie genau, lassen wir an dieser Stelle offen.
Bleiben Sie auf dem Laufenden und abonnieren Sie den AGVS-Newsletter!
Jetzt abonnieren
Klar ist hingegen, dass das Mittagessen unerwartet teurer wird als geplant. «Wir wissen noch nicht, wie hoch die Busse sein wird. Wir warten ab», sagt Straub. Günstig wird es wohl nicht werden, wie ein Fall vom November 2018 zeigt. Damals musste ein Garagist für das gleiche Vergehen eine Busse von 1300 Euro bezahlen.
Im Nachhinein zeigt sich der Carrossier selbstkritisch: «Ich habe schlicht nicht daran gedacht. Sonst hätte ich die kurze Strecke über die Grenze zu Fuss zurückgelegt.» Stossend findet er aber auch die ungleichen Spiesse. «Die ausländischen Fahrzeuge können ohne Probleme in die Schweiz fahren. Nur umgekehrt funktioniert es nicht.»
AGVS-Online macht deshalb noch einmal darauf aufmerksam, dass die Schweizer mit ihren Händlerschildern nicht nach Deutschland oder Italien einreisen sollen, bis die Verhandlungen durch sind. Hier sind die wichtigsten Fakten zum Thema Händlerschilder, zusammengestellt vom AGVS-Rechtsdienst:
Kein Grenzübertritt mit U-Nummer!
Zollrechtlich würde der Fahrt ins Ausland nichts im Weg stehen. Jedoch gibt es verkehrsrechtliche Regelungen, die zu einer Busse führen können, wenn Sie mit einem Händlerschild ins Ausland fahren. Im internationalen Kraftfahrzeugverkehr sind nur Fahrzeuge zugelassen, bei denen eine ausländische staatliche Behörde (Strassenverkehrsamt) ein Kennzeichen an ein Fahrzeug zugeteilt hat. Genau dies trifft auf Händlerschilder nicht zu. Diese werden nicht durch einen hoheitlichen Akt, sondern durch den Händler zugeteilt. Daher rät der AGVS von jeglichen Auslandfahrten mit Händlerschildern dringend ab.
Nur für Profibetriebe
Händlerschilder werden nur Betrieben ausgestellt, die unter Anhang 4 der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) fallen und damit die erforderliche Betriebsgrösse erfüllen. Hobbymässig geführte Betriebe haben keinen Anspruch auf Händlerschilder.
Für Inhaber, Angestellte und potenzielle Käufer
Gemäss Art. 25 Abs. 1 VVV darf ein Händlerschild nur benutzt werden, wenn der Inhaber oder ein Angestellter des Betriebs entweder selbst fährt oder bei der Fahrt anwesend ist. Zusätzlich ist es den Familienangehörigen der Betriebsinhaber und Betriebsleiter erlaubt, ein Händlerschild zu verwenden. Wenn eine Überführung im Interesse des Betriebes ist, kann eine vom Betriebsleiter beauftragte Person das Händlerschild verwenden, jedoch muss das Fahrzeug in diesem Fall selbst geführt werden (Art. 25 Abs. 2 VVV). Überdies können mit Händlerschildern versehene Fahrzeuge auch Kaufinteressenten für Probefahrten ohne Begleitung überlassen werden, wenn das Fahrzeug betriebssicher ist und den Vorschriften entspricht. Der Betriebsinhaber hat über solche Fahrten ein Verzeichnis zu führen, das mindestens zwei Jahre aufzubewahren ist (Art. 25 Abs. 3 VVV).
Vignette nicht zwingend, aber empfehlenswert
Grundsätzlich sind Motorfahrzeuge und Anhänger bis zu 3,5 Tonnen Gesamtgewicht vignettenpflichtig. An Werktagen sind Fahrzeuge mit Händlerschilder von dieser Pflicht ausgenommen. Zu beachten ist, dass der Sonntag gemäss Definition kein Werktag ist. Genauso verhält es sich übrigens mit Feiertagen. Es sollte dabei nicht vergessen werden, dass nicht jeder Kanton dieselben Feiertage anerkennt. Um nicht im Vorfeld jeder Fahrt prüfen zu müssen, ob allenfalls in einem anderen Kanton ein Feiertag ist, ist das Anbringen einer Vignette auch an Fahrzeugen mit Händlerschildern grundsätzlich zu empfehlen. So kann eine saftige Busse in jedem Fall vermieden werden.
Kommentar hinzufügen
Kommentare
Stefan Zehender 14. Oktober 2019 - 8:10
Grenzer 13. Oktober 2019 - 13:14
Cavelti Peter 15. Oktober 2019 - 13:54
Esther Remund 15. Oktober 2019 - 11:09
Beat Kienast 15. Oktober 2019 - 13:45
Georg Dönni 15. Oktober 2019 - 14:22
Brigitte Gilg 16. Oktober 2019 - 8:02
Peter Hirn 29. Oktober 2019 - 10:33
Ado Kuhn 19. November 2019 - 11:04