Rechtliche Informationen zum neuen Lockdown

Corona-Pandemie

Rechtliche Informationen zum neuen Lockdown

14. Januar 2020 agvs-upsa.ch – Der Bundesrat hat entschieden, die Schweiz wieder in den Lockdown zu schicken. Für das Autogewerbe bedeutet dies, dass die Showrooms und Verkaufsflächen im Freien ab 18. Januar 2021, geschlossen werden. Alles weitere finden Sie in unserer Übersicht.

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Quelle: AutoSprintCH
 

Verkauf von Neu- und Occasionsfahrzeugen:
Showrooms und Verkaufsflächen im Freien sind vom 18. Januar 2021 bis vorerst zum 28. Februar geschlossen.  Ist ein Abschliessen nicht möglich, müssen die Fahrzeuge beispielsweise mit einem Band abgesperrt werden. Die Laden- und Verkaufsflächen dürfen nicht zugänglich sein, zulässig ist einzig der Zugang zu einem Abhol- und Bezahlbereich.

Der physische Verkauf von Fahrzeugen ist somit leider nicht erlaubt. Click & collect, also das Bestellen und Abholen von Waren, ist weiterhin erlaubt; das gilt auch für Fahrzeugübergaben. Diese müssen kontaktlos erfolgen.

Kontaktlose Probefahrten sind weiterhin möglich.

Werkstattarbeiten:
Für Reparaturarbeiten und Unterhalt von Gegenständen dürfen beispielsweise Autogaragen offen bleiben. Für alle gilt aber, dass sie nur Reparaturen anbieten dürfen; der Verkauf von Fahrzeugen ist vor Ort nicht zulässig. Die Kunden dürfen im Wartebereich auf die Reparatur warten, es gilt die Maskenpflicht und der Abstand ist einzuhalten. Ersatzfahrzeuge dürfen abgegeben werden. Wenn immer möglich auch kontaktlos.

Fahrzeugwaschanlagen:
Alle Fahrzeugwaschanlagen dürfen offen bleiben – allerdings mit den bereits bekannten beschränkten Öffnungszeiten: Zwischen 19.00 und 06.00 Uhr sowie an Sonntagen sind bediente und unbediente Fahrzeugwaschanlagen geschlossen.

Ersatzteilverkauf:
Gemäss schriftlicher Auskunft des BAG dürfen Ersatzteile für Autos verkauft werden, denn diese fallen unter die Ausnahmebestimmung. Das BAG begründet dies damit, dass die Fahrzeuge  repariert werden dürfen. Reinigungsmittel für Fahrzeuge dürfen ebenfalls verkauft werden.

Homeoffice und Masken:
Weiter sind unsere Mitglieder verpflichtet, Homeoffice überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist.

Wo Homeoffice nicht oder nur zum Teil möglich ist, werden weitere Massnahmen am Arbeitsplatz erlassen: Neu gilt zum Schutz von Arbeitnehmenden in Innenräumen überall dort eine Maskenpflicht, wo sich mehr als nur eine Person in einem Raum aufhält. Ein grosser Abstand zwischen Arbeitsplätzen im gleichen Raum genügt nicht mehr.

Bei weiteren Fragen dürfen Sie sich gerne direkt an den Rechtsdienst des AGVS via Mail an rechtsdienst@agvs-upsa.ch oder per Telefon an 031 307 15 34 wenden. 
 
Weitere wichtige Informationen finden Sie in diesem Factsheet.
 
 
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Kommentare


R. Wandinger 16. Januar 2021 - 22:56
Guten Tag, wird die Voranmeldefrist von 10 Tagen aufgrund des erneuten Lookdowns für die Beantragung der Kurzarbeit aufgehoben bzw. werden hierzu Gespräche geführt? Vielen Dank.

agvs_admin 18. Januar 2021 - 7:49
Guten Tag, Der AGVS setzt sich gemeinsam mit dem Schweizerischen Gewerbeverband sgv für die Aufhebung der Voranmeldefrist ein. Bei weiteren Fragen dürfen Sie sich gerne direkt an mich wenden. Mit freundlichen Grüssen, Olivia Solari, Rechtsdienst & Politik, 031 307 15 34, rechtdienst@agvs-upsa.ch

Dr. Bleich 18. Januar 2021 - 8:57
Darf ich meine Verkäufer im Showroom/Büro lassen? Wir brauchen Zahlen und ich dachte es wäre gut wenn sie jetzt Kunden akquirieren. Schließlich haben jetzt alle Zeit und bezahlten Urlaub. Wenn dann die dritte Welle kommt starten wir wenigstens gut mit ein bisschen mehr Umsatz. Bezahlen müssen dann die anderen.

agvs_admin 18. Januar 2021 - 10:39
Guten Morgen, Danke für Ihre Anfrage. Seit heute, dem 18.1.2021, gilt: wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist, sorgen die Arbeitgeber dafür, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeitsverpflichtungen von zuhause aus erfüllen. Ob Homeoffice im konkreten Einzelfall mit verhältnismässigem Aufwand möglich ist, muss grundsätzlich vom Arbeitgeber abschliessend beurteilt werden, da nur dieser die Arbeitstätigkeit, Abläufe, Prozesse etc. seines Betriebes kennt sowie insbesondere den Aufwand für die Umsetzung einschätzen kann. Die Kantone sind übrigens für die Umsetzung zuständig und haben bereits im Vorfeld angekündigt, die Homeoffice-Pflicht streng zu kontrollieren. Bei weiteren Fragen dürfen Sie sich gerne direkt an mich wenden. Mit freundlichen Grüssen, Olivia Solari, Rechtsdienst & Politik, 031 307 15 34, rechtdienst@agvs-upsa.ch

Soistdas 19. Januar 2021 - 7:14
Die Grösste Frechheit ist ja trotzdem Lockdown und Homeoffice Pflicht, die meisten Verkäufer in der Garage arbeiten müssen, falls Kontrolle kommt (Autowaschen) nun zu Sie besser kontrollieren können. Ich denke das jede Verkäufer Autos Verkaufen will damit auch den Lohn stimmt. Das ganze unter Kündigung Bedrohung. Bravo

Der Herr 19. Januar 2021 - 8:09
So ist das.

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