Corona-Pandemie
Bundesrat verschärft Massnahmen – Showrooms ab 18. Januar geschlossen
13. Januar 2021 agvs-upsa.ch – Der Bundesrat hat weitere Massnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus beschlossen. Ab Montag, 18. Januar, werden Läden für Güter des nicht-täglichen Gebrauch geschlossen. Das gilt auch für die Showrooms der Garagen, obwohl der AGVS und seine Sektionen beim Bundesrat interveniert hatten, um eine Schliessung abzuwenden. Zudem gilt neu Home-Office-Pflicht.
Der Bundesrat hatte am 11. und 18. Dezember 2020 die schweizweiten Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus verschärft. Unter anderem mussten ab dem 22. Dezember Restaurants sowie Freizeit-, Sport- und Kultureinrichtungen schliessen. Trotz dieser Verschärfungen kann bisher kein eindeutig abnehmender Trend festgestellt werden. Die epidemiologische Lage bleibt äusserst angespannt: Die Zahl der Ansteckungen, Hospitalisationen und Todesfälle sowie die Belastung des Gesundheitspersonals ist nach wie vor sehr hoch.
Neue, hochansteckende Virusvarianten: Es droht ein erneuter Anstieg
Zusätzlich ist die Schweiz mit zwei neuen, hoch ansteckenden Virusvarianten konfrontiert. Diese erhöhen das Risiko eines weiteren, schwierig zu kontrollierenden Anstiegs der Fallzahlen. In mehreren Ländern, wo die neuen Varianten breit zirkulieren, sind die Fallzahlen in den letzten Wochen sprunghaft angestiegen. Der Bundesrat hat keine Hinweise darauf, dass die Entwicklung in der Schweiz anders verlaufen wird als in diesen Ländern. Die Übertragbarkeit der neuen Varianten ist nach ersten Einschätzungen 50 bis 70 Prozent höher.
Der Bundesrat erachtet diese Entwicklungen als höchst beunruhigend, auch wenn es bisher keine Hinweise darauf gibt, dass die neuen Varianten gefährlicher sind und schwerere Krankheitsverläufe verursachen. Er setzt alles daran, die Kontakte mit weitergehenden Massnahmen stark zu reduzieren und damit die Ausbreitung der neuen Virusvarianten zu verlangsamen. Deshalb hat er zusätzliche Massnahmen beschlossen.
Verlängerung der Schliessungen um fünf Wochen
Der Bundesrat verlängert die im Dezember beschlossenen Massnahmen um fünf Wochen. Restaurants sowie Kultur-, Sport- und Freizeitanlagen bleiben bis Ende Februar geschlossen.
Schliessung Läden mit Waren des nicht-täglichen Bedarfs
Der Bundesrat verschärft zudem ab Montag, 18. Januar, die nationalen Massnahmen. Einkaufsläden und Märkte werden geschlossen. Ausgenommen sind Läden und Märkte, die Güter des täglichen Bedarfs anbieten. Weiterhin möglich ist auch das Abholen bestellter Waren vor Ort. Die Regelung, dass Läden, Tankstellenshops und Kioske nach 19 Uhr sowie sonntags geschlossen bleiben müssen, kann dagegen wieder aufgehoben werden.
Home-Office-Pflicht
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Home-Office überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Der Arbeitgeber schuldet den Arbeitnehmenden keine Auslagenentschädigung etwa für Strom- oder Mietkosten, da die Anordnung nur vorübergehend ist.
Weitere Massnahmen am Arbeitsplatz
Wo Home-Office nicht oder nur zum Teil möglich ist, werden weitere Massnahmen am Arbeitsplatz erlassen: Neu gilt zum Schutz von Arbeitnehmenden in Innenräumen überall dort eine Maskenpflicht, wo sich mehr als nur eine Person in einem Raum aufhält. Ein grosser Abstand zwischen Arbeitsplätzen im gleichen Raum genügt nicht mehr.
Zudem wird die Dispensation von der Maskentragpflicht auf Wunsch der Gesundheitsdirektorenkonferenz und nach Erfahrungen im Vollzug präzisiert: Für den Nachweis medizinischer Gründe ist ein Attest einer Ärztin, eines Arztes, einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten erforderlich; ein Attest darf nur dann ausgestellt werden, wenn dies für die betreffende Person angezeigt ist.
Schutz besonders gefährdeter Personen
Besonders gefährdete Personen werden spezifisch geschützt. Dazu wird das Recht auf Homeoffice oder ein gleichwertiger Schutz am Arbeitsplatz oder eine Beurlaubung für besonders gefährdete Personen eingeführt. Für gefährdete Personen in Berufen, in denen die Schutzbestimmungen nicht umgesetzt werden können, muss der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmenden unter voller Lohnzahlung von der Arbeitspflicht befreien. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.
Private Veranstaltungen und Menschenansammlungen eingeschränkt
An privaten Veranstaltungen dürfen maximal fünf Personen teilnehmen. Kinder werden auch zu dieser Anzahl gezählt. Menschenansammlungen im öffentlichen Raum werden ebenfalls auf fünf Personen beschränkt.
Grafik
Das gilt für Garagen
Showrooms und Verkaufsflächen im Freien sind vom 18. Januar 2021 bis vorerst zum 28. Februar geschlossen. Für Reparaturarbeiten und Unterhalt von Gegenständen dürfen Geschäfte offen bleiben, beispielsweise Autogaragen und Fahrradgeschäfte können offen bleiben. Für alle gilt aber, dass sie nur Reparaturen anbieten dürfen; der physische Verkauf von Produkten ist nicht erlaubt. Click & collect, also das Bestellen und Abholen von Waren, ist weiterhin erlaubt; das gilt auch für Fahrzeugübergaben. Alle Fahrzeugwaschanlagen dürfen eingeschränkt offen bleiben – allerdings mit den bereits bekannten Öffnungszeiten: Zwischen 19.00 und 06.00 Uhr sowie an Sonntagen sind bediente und unbediente Fahrzeugwaschanlagen geschlossen.
Weiter sind unsere Mitglieder verpflichtet, Home-Office überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Wo Home-Office nicht oder nur zum Teil möglich ist, werden weitere Massnahmen am Arbeitsplatz erlassen: Neu gilt zum Schutz von Arbeitnehmenden in Innenräumen überall dort eine Maskenpflicht, wo sich mehr als nur eine Person in einem Raum aufhält. Ein grosser Abstand zwischen Arbeitsplätzen im gleichen Raum genügt nicht mehr.
Der AGVS hatte sich in den letzten Tagen mit Unterstützung des Schweizerischen Gewerbeverbands sgv gegen eine schweizweite Schliessung der Läden und somit der Showrooms eingesetzt.
Ergänzung vom 14. Januar 2021: Der AGVS hat die Schutzkonzepte und Factsheets mit allen wichtigen rechtlichen Informationen angepassen.
pd. Die Ansteckungszahlen stagnieren auf sehr hohem Niveau und mit den neuen, viel ansteckenderen Virusvarianten befürchtet der Bundesrat einen raschen Wiederanstieg. Deshalb hat die Landesregierung angesichts der angespannten epidemiologischen Lage an seiner Sitzung vom 13. Januar 2021 weitere Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus beschlossen. Er hat zum einen die im Dezember beschlossenen Massnahmen um fünf Wochen verlängert: Restaurants, Kulturbetriebe, Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen bleiben bis Ende Februar geschlossen. Zum anderen hat er neue Massnahmen beschlossen, um die Kontakte drastisch zu reduzieren: Neu gilt ab Montag, 18. Januar eine Home-Office-Pflicht, Läden für Güter des nicht-täglichen Bedarfs werden geschlossen, private Veranstaltungen und Menschenansammlungen werden weiter eingeschränkt und der Schutz von besonders gefährdeten Personen am Arbeitsplatz wird verstärkt.Showrooms und Verkaufsflächen im Freien sind vom 18. Januar 2021 bis vorerst zum 28. Februar geschlossen. Für Reparaturarbeiten und Unterhalt von Gegenständen dürfen Geschäfte offen bleiben, beispielsweise Autogaragen und Fahrradgeschäfte können offen bleiben. Für alle gilt aber, dass sie nur Reparaturen anbieten dürfen; der physische Verkauf von Produkten ist nicht erlaubt. Click & collect, also das Bestellen und Abholen von Waren, ist weiterhin erlaubt; das gilt auch für Fahrzeugübergaben. Alle Fahrzeugwaschanlagen dürfen eingeschränkt offen bleiben – allerdings mit den bereits bekannten Öffnungszeiten: Zwischen 19.00 und 06.00 Uhr sowie an Sonntagen sind bediente und unbediente Fahrzeugwaschanlagen geschlossen.
Weiter sind unsere Mitglieder verpflichtet, Home-Office überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Wo Home-Office nicht oder nur zum Teil möglich ist, werden weitere Massnahmen am Arbeitsplatz erlassen: Neu gilt zum Schutz von Arbeitnehmenden in Innenräumen überall dort eine Maskenpflicht, wo sich mehr als nur eine Person in einem Raum aufhält. Ein grosser Abstand zwischen Arbeitsplätzen im gleichen Raum genügt nicht mehr.
Der AGVS hatte sich in den letzten Tagen mit Unterstützung des Schweizerischen Gewerbeverbands sgv gegen eine schweizweite Schliessung der Läden und somit der Showrooms eingesetzt.
Ergänzung vom 14. Januar 2021: Der AGVS hat die Schutzkonzepte und Factsheets mit allen wichtigen rechtlichen Informationen angepassen.
Der Bundesrat hatte am 11. und 18. Dezember 2020 die schweizweiten Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus verschärft. Unter anderem mussten ab dem 22. Dezember Restaurants sowie Freizeit-, Sport- und Kultureinrichtungen schliessen. Trotz dieser Verschärfungen kann bisher kein eindeutig abnehmender Trend festgestellt werden. Die epidemiologische Lage bleibt äusserst angespannt: Die Zahl der Ansteckungen, Hospitalisationen und Todesfälle sowie die Belastung des Gesundheitspersonals ist nach wie vor sehr hoch.
Neue, hochansteckende Virusvarianten: Es droht ein erneuter Anstieg
Zusätzlich ist die Schweiz mit zwei neuen, hoch ansteckenden Virusvarianten konfrontiert. Diese erhöhen das Risiko eines weiteren, schwierig zu kontrollierenden Anstiegs der Fallzahlen. In mehreren Ländern, wo die neuen Varianten breit zirkulieren, sind die Fallzahlen in den letzten Wochen sprunghaft angestiegen. Der Bundesrat hat keine Hinweise darauf, dass die Entwicklung in der Schweiz anders verlaufen wird als in diesen Ländern. Die Übertragbarkeit der neuen Varianten ist nach ersten Einschätzungen 50 bis 70 Prozent höher.
Der Bundesrat erachtet diese Entwicklungen als höchst beunruhigend, auch wenn es bisher keine Hinweise darauf gibt, dass die neuen Varianten gefährlicher sind und schwerere Krankheitsverläufe verursachen. Er setzt alles daran, die Kontakte mit weitergehenden Massnahmen stark zu reduzieren und damit die Ausbreitung der neuen Virusvarianten zu verlangsamen. Deshalb hat er zusätzliche Massnahmen beschlossen.
Verlängerung der Schliessungen um fünf Wochen
Der Bundesrat verlängert die im Dezember beschlossenen Massnahmen um fünf Wochen. Restaurants sowie Kultur-, Sport- und Freizeitanlagen bleiben bis Ende Februar geschlossen.
Schliessung Läden mit Waren des nicht-täglichen Bedarfs
Der Bundesrat verschärft zudem ab Montag, 18. Januar, die nationalen Massnahmen. Einkaufsläden und Märkte werden geschlossen. Ausgenommen sind Läden und Märkte, die Güter des täglichen Bedarfs anbieten. Weiterhin möglich ist auch das Abholen bestellter Waren vor Ort. Die Regelung, dass Läden, Tankstellenshops und Kioske nach 19 Uhr sowie sonntags geschlossen bleiben müssen, kann dagegen wieder aufgehoben werden.
Home-Office-Pflicht
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Home-Office überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Der Arbeitgeber schuldet den Arbeitnehmenden keine Auslagenentschädigung etwa für Strom- oder Mietkosten, da die Anordnung nur vorübergehend ist.
Weitere Massnahmen am Arbeitsplatz
Wo Home-Office nicht oder nur zum Teil möglich ist, werden weitere Massnahmen am Arbeitsplatz erlassen: Neu gilt zum Schutz von Arbeitnehmenden in Innenräumen überall dort eine Maskenpflicht, wo sich mehr als nur eine Person in einem Raum aufhält. Ein grosser Abstand zwischen Arbeitsplätzen im gleichen Raum genügt nicht mehr.
Zudem wird die Dispensation von der Maskentragpflicht auf Wunsch der Gesundheitsdirektorenkonferenz und nach Erfahrungen im Vollzug präzisiert: Für den Nachweis medizinischer Gründe ist ein Attest einer Ärztin, eines Arztes, einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten erforderlich; ein Attest darf nur dann ausgestellt werden, wenn dies für die betreffende Person angezeigt ist.
Schutz besonders gefährdeter Personen
Besonders gefährdete Personen werden spezifisch geschützt. Dazu wird das Recht auf Homeoffice oder ein gleichwertiger Schutz am Arbeitsplatz oder eine Beurlaubung für besonders gefährdete Personen eingeführt. Für gefährdete Personen in Berufen, in denen die Schutzbestimmungen nicht umgesetzt werden können, muss der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmenden unter voller Lohnzahlung von der Arbeitspflicht befreien. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.
Private Veranstaltungen und Menschenansammlungen eingeschränkt
An privaten Veranstaltungen dürfen maximal fünf Personen teilnehmen. Kinder werden auch zu dieser Anzahl gezählt. Menschenansammlungen im öffentlichen Raum werden ebenfalls auf fünf Personen beschränkt.
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Kommentare
agvs_admin 14. Januar 2021 - 15:49
Gerald E. 14. Januar 2021 - 19:01
agvs_admin 15. Januar 2021 - 7:54
Bannwart Regula 14. Januar 2021 - 20:06
Walpen 15. Januar 2021 - 7:56
agvs_admin 15. Januar 2021 - 8:29
böni 17. Januar 2021 - 13:23
agvs_admin 18. Januar 2021 - 7:50
Daniel Weisses 18. Januar 2021 - 13:39
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